Richtlinien für die Arbeiten gemäß Leistungskatalog

 

1. Ist der Helfer ein Arbeitnehmer?

Nein, der Helfer erbringt seine Leistung ehrenamtlich.

Er ist insoweit an Weisungen des Vereins gebunden, als Zeitpunkt, Art und Umfang seiner Hilfe unmittelbar mit dem Leistungsnehmer abgestimmt werden. Er ist jedoch an diese Richtlinien gebunden. Die Aufwandsentschädigung stellt daher auch kein Entgelt dar.

Die Beauftragung (nicht Vermittlung) durch den gemeinnützigen Verein stellt sicher, dass der Leistungsgeber als Vereinsmitglied tätig wird und somit Aufwandsentschädigungen bis zu 3000 Euro p.a. steuerfrei einnehmen kann. Die Abrechnung erfolgt über den Verein.

 

2. Wer nimmt die Leistungsanfrage entgegen und beauftragt den Leistungsgeber?

Der bzw. die Diensthabende im Büro nimmt die Anfrage entgegen und leitet sie - gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppenleitung - an einen geeigneten Leistungsgeber weiter.

 

3. Wie wird eine gute Qualität der Leistung gesichert?

Indem der Leistungsgeber sorgfältig ausgewählt wird. in Stichproben soll beim Leistungsnehmer die Zufriedenheit erfragt werden. Fehlendes Wissen soll durch Qualifikationsmaßnahmen vermittelt werden.

 

4. Wie sind die Mitglieder durch den Verein versichert?

  • Durch eine Haftpflichtversicherung bei Personen- und Sachschäden
  • Durch eine Unfallversicherung

Durch eine Dienstreiseversicherung bei Fahrten im eigenen PKW für den Verein. Diese Versicherung übernimmt (zahlt) der Verein für seine Mitglieder.

 

5. Darf der Leistungsgeber Sach- bzw. Geldzuwendungen über die Aufwandsentschädigung hinaus vom Leistungsnehmer entgegen nehmen?

Das Mitglied verpflichtet sich, im Rahmen der Tätigkeit für den Verein keine Geschenke oder Vermögensvorteile (Erbschaft etc.) entgegenzunehmen. Ausgenommen sind kleine Sachgeschenke, mit denen Leistungsnehmer ihre Dankbarkeit ausdrücken möchten.

 

6. Wer haftet bei fehlerhafter Leistung?

Der Verein haftet grundsätzlich. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet das Mitglied.

 

7. Ist ein Führungszeugnis der Leistungsgeber erforderlich?

Nein, grundsätzlich nicht. Für spezifische Leistungsbereiche (z.B. Kinderbetreuung) ist ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich.

 

8. Wird die Anfahrt zum Leistungsnehmer vergütet?

Bei Leistungen mit Aufwandsentschädigung erhält der Leistungsgeber vom Leistungsnehmer 0,30 Euro je km für Hin- und Rückfahrt, wenn er einen PKW benutzt. Bei Leistungen ohne Aufwandsentschädigung erhält der Leistungsgeber die Fahrtkosten vom Verein entsprechend erstattet. Wegezeit wird nicht vergütet.

 

9. Für wen darf eine Leistung erbracht werden?

Für Mitglieder, die (als "Hilfsbedürftige" unabhängig vom Alter und Einkommen) infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (AO § 53). Weitere ehrenamtliche Leistungen werden im Rahmen der Altenhilfe erbracht (AO § 52).

 

10. Welche Unterlagen erhält der Leistungsgeber und wie erfolgt die Abrechnung bei Leistungen mit Aufwandsentschädigung?

Der Leistungsgeber erhält Vordrucke für die Abrechnung. Der Leistungsnehmer bestätigt den Zeitaufwand und erklärt sich mit der Abrechnung des entsprechenden Betrages einverstanden. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Der Abrechnungsbogen muss spätestens bis zum 20. des Folgemonats nach der Leistungserbringung eingereicht werden. Bei verspätet eingereichten Unterlagen kann der Leistungsgeber seinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung verwirken.

 

11. Ist die Hilfe im Haushalt zeitlich begrenzt und muss der Leistungsgeber Betriebsmittel zur Verfügung stellen?

Nein, sie ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt, muss aber immer zumutbar sein. Bei Bedarf kann die Leistung von mehreren Personen erbracht werden. Alle für die Hilfe im Haushalt erforderlichen Mittel soll der Leistungsnehmer zur Verfügung stellen. Ausnahmen sind nach Absprache möglich.

 

12. Gibt es eine Wegezeitvergütung bei sehr geringem Zeitaufwand vor Ort? (z.B. Blumen gießen im Urlaub)

Es gibt keine zeitbezogene Aufwandsentschädigung für die Anfahrt zum Leistungsnehmer und die entsprechende Rückfahrt allerdings für die Fahrtkilometer im PKW). die Arbeitszeit vor Ort wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet.

 

13. Gehören Im Rahmen der Fahrdienst (Essen auf Rädern, Begleitung zum Arzt, Behörden, Einkauf usw.) Einkaufsfahrten ohne Beförderung von Personen auch zum Leistungsumfang?

Ja, dies gehört zum Leistungsumfang. Wenn für mehrere Personen eingekauft wird, anteilig aufteilen.

 

14. Welche Zeiten liegen der Berechnung der Aufwandsentschädigung zugrunde?

Bei Begleitung zum Arzt oder zur Behörde wird die Zeit vor Ort (für das Warten, Besprechungen etc.) mit maximal einer Stunde vergütet. Hinzu kommt die Fahrtzeit vom Leistungsnehmer zu Arzt, zur Behörde etc. und zurück. Bei langen Fahrten z.B. ins UKE Hamburg können Sondervereinbarungen getroffen werden (Prüfen, ob die Krankenkasse nicht ein Taxi bezahlt).

 

15. Werden auch Fahrten ohne Begleitung bzw. Betreuung angeboten?

Nein, Ausnahme Ziffer 13. Es muss immer ein Anlass im Bereich der Hilfebedürftigkeit vorliegen; es soll keine Billigkonkurrenz zu Taxi-Dienstleistungen entstehen.

 

16. Müssen TÜV und Führerschein überprüft werden?

Der Leistungserbringer muss über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und ein verkehrssicheres Fahrzeug benutzen.

 

17. Was ist bei Treuhandaufträgen besonders zu beachten?

Keine Entgegennahme von PIN oder TAN-Nummern. Die Entgegennahme von Geld und rückgabe von Wechselgeld nach erfolgtem Einkauf quittieren lassen.

18. Was ist Altenhilfe?

Unter Altenhilfe sind Tätigkeiten zu verstehen, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu vermeiden, zu überwinden oder zu mildern. Altenhilfe gilt für Frauen ab dem 60. Lebensjahr und für Männer ab dem 65. Lebensjahr.

 

19. Was ist beim Winterdienst zu beachten?

Winterdienst kann nur geleistet werden, wenn unmittelbar nach der Leistungserbringung die Leistung abgenommen und ein Haftungsausschluss vom Leistungsnehmer erklärt wird. Damit durch die Übernahme des Winterdienstes der Verein nicht Gefahr läuft, im Innenverhältnis die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen, können Winterdienste in Abwesenheit (Urlaub) nicht übernommen werden.

 

20. Welche Arbeiten sollten im technischen Dienst nicht ausgeführt werden?

Keine genehmigungspflichtige Arbeiten z.B. an Gas- oder Elektroanlagen und auch keine Malerarbeiten. Wir wollen nicht in Konkurrenz zu Handwerksbetrieben treten sondern nur kleine Reparaturen ausführen und Hilfestellungen bei der Bedienung von technischen Geräten (z.B. Computer und Fernseher) geben.

 

21. Welches Risiko gibt es bei der Beratung und Unterstützung, z.B. beim Ausfüllen von Formularen?

Leistungen dieser Art erfolgen im Wege des Freundschaftsdienstes. Haftungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. Der Leistungsgeber ist lediglich behilflich.

 

22. Sind zeitliche Grenzen für die Leistungserbringung gesetzt?

Für Besuchsdienste wird von einem Richtwert von zwei Stunden ausgegangen.

                                                                                                 Stand: 13.02.2018

 

 

 

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